Laborhandschuhe korrekt einsetzen

Gut geschützt

Einen geeigneten Handschuh anziehen und fertig? Das genügt nicht, auch zum Handschuheinsatz muss der Anwender sich ausreichend informieren (ob über Tragedauer oder Materialbeständigkeit im Einsatz). Die Autorin von Ampri gibt einen Überblick zur allgemeinen Vorgehensweise in puncto Sicherheit und Arbeitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen und zu Auswahl und Einsatz geeigneter Schutzhandschuhe.
© Fotolia / mp_images

Unternehmen haben die gesetzliche Verpflichtung, eine Risikobewertung der Arbeitsplätze durchzuführen. Müssen für bestimmte Arbeiten Schutzhandschuhe eingesetzt werden, gilt es den für die bestimmte Tätigkeit korrekten Handschuh mit entsprechender Einsatzdauer zu definieren. Um den Mitarbeitern einen Leitfaden an die Hand zu geben, werden in der Regel Handschuhpläne erstellt und ausgehängt. So weiß jeder Mitarbeiter, für welche Arbeiten welcher Schutzhandschuh eingesetzt werden darf und wie lange die Nutzungszeit für diesen Handschuh ausgelegt ist. Ampri erstellt für Unternehmen sog. Handschuh-Navigatoren zur Einsatzdauer von Handschuhen für die im Unternehmen genutzten Chemikalien in den jeweiligen Abteilungen.

Arbeitsschutz im Umgang mit Gefahrstoffen

Der Unternehmer darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle Aspekte zu berücksichtigen, die mittelbar oder auch unmittelbar Auswirkungen auf die Sicherheit haben können.

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Grundsätzlich sollten Gefahrstoffbelastungen vermieden werden. Maßnahmen zum Schutz vor Gefahrstoffen sind so festzulegen, dass durch diese nach Möglichkeit keine zusätzlichen Gefährdungen und Belastungen entstehen. Ist dies nicht möglich, ist nach Prüfung von alternativen Maßnahmen die Tätigkeit so zu gestalten, dass die Gesamtgefährdung der Arbeitnehmer minimiert wird.

Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung

Die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist im § 7 der GefStoffV in Verbindung mit § 5 ArbSchG grundsätzlich geregelt. Diese Regelungen werden in der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ allgemeingültig konkretisiert. In diesem Abschnitt wird daher im Wesentlichen auf Besonderheiten und die spezielle Situation von Laboratorien eingegangen. Grundsätzlich sollte bei der Gefährdungsbeurteilung der Schutz der Umwelt mit bedacht werden.

Einflussfaktoren für die Sicherheit

Wegen der unterschiedlichen Arten von Laboratorien (analytische Laboratorien mit Standarduntersuchungen, Forschungslaboratorien) sowie der in Laboratorien im Allgemeinen großen Vielzahl an Tätigkeiten mit unterschiedlichen Gefahrstoffen kann die sonst übliche Herangehensweise, anhand der Stoffeigenschaften und der Tätigkeiten die Schutzmaßnahmen fallbezogen festzulegen, oft nicht angewendet werden. Die Sicherheit in Laboratorien wird durch den Bau, die Einrichtung, die Verfahren, den Betrieb, die Geräte sowie die Qualifikation des Laborpersonals bestimmt. Durch die Kombination von Maßnahmen technischer, organisatorischer und persönlicher Art wird die Gefährdung bei Tätigkeiten in Laboratorien minimiert. Bau und Ausrüstung von Laboratorien bestimmen daher wesentlich die Tätigkeiten, die darin ausgeführt werden können.

Gefährdungen im Labor

In Laboratorien ist typischerweise mit folgenden Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu rechnen: Brand- und Explosionsgefahr durch brennbare feste, flüssige und gasförmige Stoffe; Gefahr von Gesundheitsschäden durch feste, flüssige und gasförmige Stoffe; Gefahr durch unbekannte, heftige oder durchgehende Reaktionen sowie Augen- und Hautgefährdung durch ätzende und reizende Stoffe.

Weiterhin werden die Arbeitnehmer bei Tätigkeiten in Laboratorien oftmals durch weitere, insbesondere folgende Einwirkungen belastet oder gefährdet:

  • Mangelhafte oder der Sehaufgabe nicht angemessene Beleuchtung,
  • ungünstige raumklimatische Bedingungen,
  • Gefahr durch Behälter mit Überdruck oder Unterdruck,
  • Gefahr durch heiße oder kalte Oberflächen und Medien,
  • Lärm von Geräten und Anlagen,
  • mechanische Gefährdungen durch Geräte und Anlagen,
  • Hautgefährdung durch Feuchtarbeit, insbesondere durch das Tragen von Handschuhen,
  • Rutschgefahr durch Nässe, Stolpergefahr,
  • Belastungen des Bewegungsapparates durch repetitive Tätigkeiten oder Zwangshaltungen,
  • psychische Belastung durch repetitive Tätigkeiten, Zeitdruck, Isolation, hohe Anforderung an die Konzentration oder
  • Belastungen der Arbeitnehmer durch PSA.

Spezielle Einwirkungen

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass neben Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auch Gefährdungen durch spezielle Einwirkungen auftreten können. Hierzu zählen zum Beispiel Gefährdungen durch ionisierende Strahlung, elektromagnetische Felder, optische Strahlung (UV, Laser, IR) und biologische Arbeitsstoffe. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu überprüfen, ob bei der Tätigkeit Wechselwirkungen von Gefahrstoffen mit diesen Einwirkungen auftreten können, die zu einer Gefahrerhöhung führen.

Rahmenbedingungen für sicheres Arbeiten

Zu den für ein sicheres Arbeiten beim üblichen Laborbetrieb notwendigen Maßnahmen aufgrund der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung gehören Einsatz von fachkundigem Personal, Arbeiten nach den einschlägigen Regeln und dem Stand der Technik, Arbeiten im Labormaßstab und bestimmte Voraussetzungen zu Bau, Ausrüstung und Arbeiten, wie in der entsprechenden Information der DGUV beschrieben. Weiteres ist in der TRGS 400/Nr. 5 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ ausgeführt. Wird auch nur eine der Rahmenbedingungen nicht eingehalten, ist in jedem Fall eine umfassende „Gefährdungsbeurteilung ohne vorgegebene Maßnahmen“ nach Nr. 6 der TRGS 400 durchzuführen, und es sind notwendige zusätzliche Maßnahmen festzulegen.

Die Beurteilung der Gefährdungen erfolgt tätigkeitsbezogen. Häufig lassen sich Tätigkeiten auch in Gruppen vergleichbarer Tätigkeiten zusammen beurteilen. Hierzu muss eine Vergleichbarkeit der möglichen Expositionen und der Stoffeigenschaften vorliegen. Ebenso müssen Art und Umfang möglicher Stoffaustritte vergleichbar sein. Die entsprechenden Schutzmaßnahmen werden dabei je nach Erfordernis und Praktikabilität für einzelne Tätigkeiten, einzelne Arbeitsplätze, Gruppen von Arbeitsplätzen, Arbeitsbereichen oder ganze Gebäude getroffen. Manche Schutzmaßnahmen können unmittelbar vor Ausführung der Tätigkeiten getroffen werden, beispielsweise durch Aufstellen eines Schutzschildes. Andere dagegen müssen sinnvoller Weise zu diesem Zeitpunkt bereits getroffen sein, da diese nur schwer und kaum rechtzeitig nachzurüsten sind, beispielsweise die Laborlüftung mit den Abzügen.

Gefahrstoffe

Der Schwerpunkt im Laborbereich liegt in der Einwirkung von Gefahrstoffen. Weitere Gefährdungen ergeben sich aus der Nutzung von Arbeitsmitteln, die ebenfalls zu beurteilen sind. Die Nutzung von Stoffdatenbanken mit validen Daten wird empfohlen, beispielsweise die GESTIS-Stoffdatenbank des IFA – Institut für Arbeitsschutz der DGUV oder das Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien GisChem.

Schutzhandschuhe

Laborhandschuh im Test: Im Ampri-eigenen Labor wird z. B. geprüft, wie lange eine Handschuh-Sorte einer bestimmten Chemikalie standhält (Durchdringungszeit). © AMPri

Personenbezogene Schutzmaßnahmen umfassen in der Regel Schutzausrüstungen, Schutzhandschuhe und Hautschutzmittel. Schutzhandschuhe dürfen nicht länger als erforderlich getragen werden. Bei flüssigkeitsdichten Handschuhen ist ein geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe anzustreben, da es bei längerem Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe durch Schweißbildung zu einer Schädigung der Haut kommen kann. Die Häufigkeit des Handschuhwechsels ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Empfohlen wird mindestens stündlicher Handschuhwechsel oder das Tragen von Unterziehhandschuhen aus Baumwolle. Die erforderliche Anzahl von Schutzhandschuhen sowie die Zeiten für einen Handschuhwechsel sind bei der Arbeitsorganisation zu beachten. Das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen ohne Wechsel über mehr als vier Stunden pro Tag ist als belastend im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV anzusehen, darf nicht als ständige Maßnahme zugelassen werden und darf technische und organisatorische Maßnahmen nicht ersetzen.

Beim An- und Ausziehen der Handschuhe ist darauf zu achten, dass evtl. auf der Außenseite anhaftende Verunreinigungen nicht in den Innenteil des Handschuhs oder auf die Haut gelangen. Die richtige Methode zum An- und Ausziehen ist im Rahmen der Unterweisung zu üben (s. hierzu Anhang 4a der BG-Information 868 „Chemikalienschutzhandschuhe“ (BGI 868)).

Bei der Benutzung von Schutzhandschuhen ist vor Beginn der Tätigkeit auf sichtbare Schäden am Schutzhandschuh, wie Risse oder Materialveränderungen, Verhärtung und Quellung, die nach Lagerung und Wiederverwendung auftreten können, zu achten. Sind die Handschuhe defekt oder ist die Tragedauer überschritten, sind die Handschuhe zu entsorgen. Bei Kontamination der Schutzhandschuhe mit chemischen Arbeitsstoffen sind die Hinweise des Chemikalienherstellers zur Entsorgung der verwendeten Chemikalien auch für die Schutzhandschuhe anzuwenden.

Bei der Aufbewahrung am Arbeitsplatz bzw. der Lagerung von Chemikalienschutzhandschuhen im Betrieb sind entsprechende Hinweise in der Herstellerinformation zu beachten. Bei der Bevorratung von Chemikalienschutzhandschuhen ist insbesondere zu beachten, dass sich das Handschuhmaterial durch die Einwirkung von UV-Strahlung, Ozon oder höhere Temperaturen über die Lagerdauer verändern kann. Bei der Auswahl der Schutzhandschuhe ist auch eine vorhandene Sensibilisierung des Mitarbeiters zu berücksichtigen.

Auswahl geeigneter Chemikalienschutzhandschuhe

Die Auswahl der Schutzhandschuhe muss abgestimmt auf Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren erfolgen. Neben dem Schutz vor Chemikalien sind mechanische und ergonomische Anforderungen zu berücksichtigen. Je nach Tätigkeit und verwendeten Arbeitsstoffen ist ein hinreichend beständiger Handschuh für den speziellen Einsatzzweck auszuwählen.

Teil 1 der Tabelle: Der sog. Handschuh-Navigator von Ampri zeigt zu dem jeweiligen Handschuhtyp übersichtlich ­wichtige Informationen für den Anwender (hier zu Handschuhen der Marke „SolidSafety“). © AMPri

Bei einer Gefährdung durch Gefahrstoffe darf der Arbeitgeber nur CE-gekennzeichnete Chemikalienschutzhandschuhe Kategorie 3 nach der PSA VO 2016/425 verwenden, welche Handschuhe für welche Tätigkeit ist dem „AMPri“ Navigations-Handschuhplan zu entnehmen. Zusätzlich sind vom Arbeitgeber zum Abgleich der betrieblichen Verwendungsbedingungen mit dem angegebenen Verwendungszweck arbeitsplatzspezifisch zu ermitteln und bei der Auswahl zu berücksichtigen:

  • Weitere verwendete Stoffe, Zubereitungen, Produkte oder Erzeugnisse,
  • Arbeitsverfahren,
  • mechanische Beanspruchung des Handschuhs,
  • thermische Beanspruchung des Handschuhs,
  • ergonomische Anforderungen (Größe und Passform) sowie
  • Anforderungen an den Tastsinn.
Teil 2 der Tabelle: Der sog. Handschuh-Navigator von Ampri zeigt zu dem jeweiligen Handschuhtyp übersichtlich ­wichtige Informationen für den Anwender (hier zu Handschuhen der Marke „SolidSafety“). © AMPri

Ausmaß des Hautkontakts

Das Ausmaß des Hautkontaktes ist festgelegt durch die Größe der exponierten Fläche der betroffenen Körperteile sowie die Häufigkeit und Intensität des Kontakts. Das ist durch eine Analyse der Tätigkeiten bzw. des Arbeitsverfahrens zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist die auf die Haut einwirkende Stoffmenge einschließlich der Konzentration.

Unterschieden wird zwischen großflächigem Hautkontakt (Benetzung der Haut oder Kontakt über die Dampf- bzw. Gasphase bzw. Aerosole), kleinflächigem Hautkontakt (z. B. Spritzer) und Dauer des Hautkontakts. Die Dauer des Hautkontakts kann unter Berücksichtigung der folgenden Einteilung abgeschätzt werden: kurzfristige Einwirkung (< 15 Minuten/Schicht) oder längerfristige Einwirkung (> 15 Minuten/Schicht). Ist mit einem wiederholten Hautkontakt zu rechnen, sind die Expositionszeiten mit dem jeweiligen Gefahrstoff über eine Schicht zu berücksichtigen. Bei Gefährdung durch Hautkontakt beginnt die Dauer des Hautkontaktes mit der Verunreinigung der Haut mit dem betreffenden Gefahrstoff und endet erst mit der wirksamen Beseitigung.

Das „AMPri“ Labor bietet Unternehmen und Interessierten mit der Datenbank „DataChem“ die Möglichkeit, für ihre jeweiligen Anwendungen (Chemikalieneinsatz) den jeweils korrekten Schutzhandschuh zu ermitteln. Die Datenbank umfasst unzählige Chemikalien und Gemische. Aufgrund dieser Basisdaten kann eine schnelle Ermittlung der passenden Schutzausrüstung für die Hände erfolgen. Umgesetzt wird dieses im Handschuh-Navigator, der Abteilung, Anwendung, Chemikalien umfasst und den jeweils passenden Handschuh in der Übersicht darstellt. Somit ist gewährleistet, dass jeder Mitarbeiter sofort erkennen kann, welcher Schutzhandschuh für seine Anwendung ausgewählt werden muss, und Fehlerquellen beim Handschuheinsatz können nach Einweisung der Mitarbeiter in den Handschuh-Navigator so gut wie ausgeschlossen werden.

Quellen:
● Labor-Richtlinie „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“
● Gefahrstoffverordnung
● TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“
● TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“

AUTORIN
Johanna Hühn
Wissenschaftliche Leitung AMPri Kompetenzzentrum (Labor & Academy)
AMPri Handelsgesellschaft mbH, Winsen/Luhe
Tel: 04171/8480-0
info@ampri.de
http://www.ampri.de

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