Handbuch THOMAFLUID® IV

Verbinder aus Kunststoff und Metall

Im neu aufgelegten Handbuch THOMAFLUID® IV präsentiert Reichelt Chemietechnik ein- und zweiteilige Schlauch- bzw. Rohrverbinder aus Kunststoff und Metall für den Einsatz im Technikum, Labor und Betrieb sowie in der Prozesstechnik und im Anlagenbau.

Bei den einteiligen Steckverbindern bzw. Verschraubungen handelt es sich um Luer-Lock-Verbinder, Mini-Verbindungsstücke, Tri-Clamps, Verschraubungen (teils mit Überwurfmuttern), Schnellverbinder, Gewindeadapter, Quetschverbinder sowie um Klebe- und Schweißverbinder für Rohre. Die zweiteiligen Schnellverschlusskupplungen können aus verschiedenen Kunststoffen wie POM, PP, PSU, PVDF und PA sowie aus Metall (Messing oder Edelstahl) geliefert werden.

Ein besonderes Highlight sind die vielseitigen Luer-Verbindungssysteme aus Kunststoff und Metall: Diese sind genormte, hochpräzise gefertigte Miniatur-Verbindungstücke mit verschiedenen Gewindetypen oder Tüllen zum Anschluss von Luer-Spritzen an Schläuche (auch mit metrische Abmessungen) oder an andere Systeme mit Luer-Ansätzen. Sie sind labororientiert entwickelt und daher auch außerhalb des medizinischen Bereiches zum Fördern und Verteilen von Gasen und Flüssigkeiten mittels Spritzen einsetzbar. Die universellen THOMAFLUID®-Luer-Verbindungssysteme sind problemlos zu handhaben und stellen oft eine günstige Alternative zu spezialisierteren Verbindungssystemen dar.

Anzeige

Alle Produkte werden bedarfsbezogen in kleinen Packungseinheiten angeboten. Mindermengenzuschläge werden nicht erhoben. Das Handbuch kann kostenlos per Mail angefordert werden unter [email protected] oder per Fax unter 06221-3125-10.

  • Xing Icon
  • LinkedIn Icon
Anzeige
Anzeige

Das könnte Sie auch interessieren

Anzeige
Anzeige
Anzeige

Neuer Eigentümer

Domo-Chemiewerk in Leuna gerettet

Das Chemiewerk Domo Caproleuna in Leuna wird nicht stillgelegt. Eine von InfraLeuna und Leuna-Harze gegründete Auffanggesellschaft hat den Standort übernommen und damit 436 Arbeitsplätze gesichert. Zugleich hat das zuständige Gericht das...

mehr...
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Jetzt Newsletter abonnieren