Gesundheitsschutz

Barbara Schick,

Sicherheitsnotduschen und Trinkwasserhygiene

Überall dort, wo Unfälle durch Feuer oder den Kontakt mit Chemikalien drohen, ist das Spülen des betreffenden Körperteils oder Duschen mit Wasser eine der wichtigsten Erste-Hilfe-Maßnahmen. Wenn jedoch Bakterien aus einer Notdusche in Wunden eindringen oder z. B. aus dem Duschkopf versprühte Legionellen in die Atemwege gelangen, kann es zu ernsten Infektionen kommen.

Wasser aus stagnierenden oder verunreinigten Entnahmestellen kann kontaminiert sein und eine Gesundheitsgefahr darstellen. © DVQST e.V.

Gefahrenbereiche, in denen Unfälle durch Feuer oder den Kontakt mit Säuren, Laugen und Lösemitteln oder anderen Chemikalien drohen, finden sich häufig in Laboren und Produktionsstätten, aber auch in Lägern und Bereichen der Chemikalien-Bereitstellung.

Übliche Sicherheitskonzepte gehen davon aus, dass Gefährdungen in Arbeitsstätten bereits durch angemessene bauliche Maßnahmen, die Betriebseinrichtung, die Qualifikation des Personals sowie die Beschaffenheit der Geräte und Apparate weitgehend vermieden werden. Doch unvorhergesehene Ereignisse können an Arbeitsplätzen nicht völlig ausgeschlossen werden, und wo Menschen arbeiten, passieren auch Fehler. Daher muss die Gefährdungsbeurteilung immer auch den möglichen Schadenfall bedenken. Hierbei kommt dann den technischen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und zur Situationsbeherrschung bei Unfällen eine große Bedeutung zu.

Entnahmestellen an Sicherheitsnotduschen müssen regelmäßig inspiziert und gereinigt werden. © DVQST e.V

Ein Arbeitgeber ist gesetzlich als Garant zur präventiven Schadenabwehr verpflichtet (§ 618 BGB). Auch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG § 4) regelt, dass der Arbeitgeber die Arbeit jederzeit so zu gestalten hat, dass eine Gesundheitsgefährdung möglichst vermieden wird. Hierzu hat er gemäß den Vorgaben der Arbeitsstätten- und Betriebssicherheitsverordnung sämtliche Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften grundsätzlich so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit wie möglich geschützt ist. Doch eine 100%ige Ausfallsicherheit von Maschinen und Geräten kann nicht gewährleistet werden. Und Unfälle mit Verletzungen der Haut oder der Augen passieren oft auch durch Unachtsamkeit.

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Als Nothilfeeinrichtungen bei Verbrennungen, Verätzungen oder Verletzungen der Augen werden zum Schutz der Nutzer Körpernot- und Augenduschen vorgesehen, die sofort Wasser in ausreichender Menge liefern zum Löschen von Flammen auf Kleidung und Haut, um Fremdkörper aus Augen auszuspülen oder um gefährliche Kontaminationen von Haut bzw. Körper unverzüglich ausreichend abzuwaschen bzw. zu verdünnen, um mögliche Gesundheitsschäden zu vermeiden oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Bei Augenverletzungen kann beispielsweise ausgiebiges Spülen von mindestens 15 Minuten oft Schlimmeres verhindern. Für eine sofortige Erste Hilfe müssen daher geeignete und funktionstüchtige Sicherheitsnotduschen schnell erreichbar sein. Es gibt auch bestimmte Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten, wo eine Notduschenpflicht besteht, damit die Arbeitsstätte überhaupt betrieben werden darf.

Notduschen erfordern Wasser in Trinkwasserqualität

Wenn mit dem Wasser aus einer Sicherheitsnotdusche offene Wunden, geschädigtes Gewebe oder Augen gespült werden sollen, muss dieses Wasser hohe hygienische Anforderungen erfüllen. Für Sicherheitsnotduschen mit Anschluss an die Trinkwasserinstallation werden hinsichtlich des benötigten Wasservolumens, der erforderlichen Wasserqualität und der Wassertemperatur und auch an die Installation, die Positionierung und die Armaturen besondere Anforderungen gestellt. Hinsichtlich der notwendigen Versorgung mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität können zwei Arten von Sicherheitsnotduschen unterschieden werden:

  • Sicherheitsnotduschen, die über einen Speichertank verfügen und aus der Trinkwasserinstallation oder mit keimarmem Wasser befüllt werden,
  • Sicherheitsnotduschen, die fest an die Trinkwasserinstallation angeschlossen sind.

"Trinkwasserinstallation" meint dabei im Sinne von § 2 TrinkwV sämtliche Trinkwasserleitungen, Trinkwasserspeicher, Apparate und Armaturen, die sich zwischen der Übergabestelle (zumeist der Hausanschluss) und den Entnahmestellen von Trinkwasser befinden. Sofern leitungsgebundene Körpernot- oder Augenduschen zur dauerhaften Versorgung mit der Trinkwasserinstallation verbunden sind, muss es sich hier zwingend um Trinkwasser-Entnahmestellen handeln. An der Notdusche müssen also mindestens alle Qualitätsanforderungen an Trinkwasser gem. TrinkwV ständig eingehalten sein (gem. § 10 TrinkwV).

Fest an die Trinkwasserinstallation angeschlossene Sicherheitsnotduschen als Nothilfeeinrichtungen sind damit integraler Bestandteil der Gebäudewasserversorgungsanlage und unterliegen entsprechend auch sämtlichen formalen und öffentlich-rechtlichen Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV).

Ein Blick auf Krankheitserreger

Das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) verlangt, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die Übertragung von Krankheitserregern durch die Verwendung von hygienisch einwandfreiem Wasser gemäß den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) auszuschließen ist. Für die Körperhygiene in Arbeitsstätten muss Wasser mit Trinkwasserqualität verwendet werden und alle Entnahmestellen müssen zudem regelmäßig genutzt werden, um Keimbildung in der Wasserleitung zu vermeiden.

Nicht nur der Arbeitsschutz legt damit Anforderungen an die Wasserqualität fest, Wasser für den menschlichen Gebrauch muss auch bei der Verwendung in Nothilfeeinrichtungen (Duschen von Körper oder Augen) nach § 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) generell so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Die Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung liegt nur dann nicht vor, wenn in der gesamten Prozesskette (von der Quelle, über den Wasserversorger, die Trinkwasserinstallation bis zur Entnahmestelle) mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) eingehalten werden (nach der TrinkwV). Vorsorgliche Maßnahmen, um eine nachteilige Veränderung der Trinkwasserqualität zu vermeiden, sind daher auch kontinuierlich oder schon in einem sehr frühen Verdachtsstadium zu ergreifen (bestimmungsgemäßer Betrieb mit Probenahme und Instandhaltung).

Gefahren durch Bakterien

Wenn ein Körper bei einem Brand, nach dem Kontakt mit gesundheitsgefährlichen Substanzen oder nach Verbrennungen geduscht werden muss, ist es unabdingbar, dass auch bei sofort anschließender medizinischer Versorgung dieser Vorgang des Körperduschens mit einwandfreier Trinkwasserqualität vorgenommen werden kann. Geschädigtes Gewebe könnte sonst von pathogenen Bakterien aus dem verunreinigten Wasser kolonisiert werden kann, was zu schweren Infektionen zusätzlich zu den eigentlichen Unfallschäden führen kann.

Nach der TRGS 526 "Laboratorien" müssen in Laboratorien die mit Wasser von Trinkwasserqualität gespeisten Augennotduschen so installiert sein, dass diese von jedem Arbeitsplatz aus erreichbar sind. Körpernotduschen mit Wasseranschluss werden für die Installation nahe bei potenziell gefährlichen Arbeitsbereichen vorgesehen, damit bei einem Unfall der Körper sofort geduscht werden kann.

Nach der TrinkwV ist die Definition von "Trinkwasser" auch grundsätzlich zweckgebunden. Abweichend von rein informativen und unverbindlichen Angaben in Hersteller- oder Produktnormen ist Trinkwasser gem. § 2 TrinkwV grundsätzlich u. a. alles Wasser, das zur Körperpflege und Reinigung sowie zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten Zwecken bestimmt ist. Damit sind die Qualitätsanforderungen an Wasser auch für Nothilfeeinrichtungen klar geregelt. Der Deutsche Verein der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene weist außerdem darauf hin, dass ein rein informatives Beiblatt 1 zur Produktnorm DIN EN 15154, in dem ausgesagt wird, dass an der Entnahmestelle "Wasser von ähnlicher Qualität" ausreichend wäre, nicht dem Gesundheitsschutz der Nutzer dienten und aus rechtlicher Sicht nicht haltbar seien.

Konstruktive Anforderungen

Nach §§ 5, 13 TrinkwV sind Wasserversorgungsanlagen in ihrer Gesamtheit so zu planen und zu errichten, dass sie jederzeit mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die erforderliche Wasserqualität darf von Werkstoffen für Notduschen nicht beeinflusst werden. Nach § 13 TrinkwV ist der Betreiber dafür verantwortlich und hat sicherzustellen, dass bei Errichtung und Instandhaltung seiner Installation nur geeignete Produkte oder Bauteile aus Werkstoffen bzw. Materialien verwendet werden, die den allgemeinen Anforderungen und ggf. den Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamts entsprechen. Die verwendeten Werkstoffe und Materialien von Bauteilen und Produkten

  • dürfen den vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht mindern,
  • dürfen die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
  • dürfen keine Vermehrung von Mikroorganismen fördern oder
  • Stoffe in größeren Mengen in das Wasser abgeben, als nach den a. a. R. d. T. unvermeidbar ist.

An Funktion und Leistung von leitungsgebundenen Sicherheitsnotduschen als Einrichtungen zum Gesundheitsschutz werden ebenfalls besondere Anforderungen gestellt, so dass nur spezielle Einrichtungen in Frage kommen, die insgesamt die konstruktiven Mindestanforderungen der DIN EN 15154 erfüllen. Handelsübliche Duschen für Bad und WC, Handbrausen oder Entnahmearmaturen sind als Nothilfeeinrichtungen genauso wenig geeignet wie selbst konstruierte Lösungen, bei denen nur einzelne Komponenten den Anforderungen der Produktnorm angepasst wurden.

Vorhandene Sicherheitsnotduschen sollten zudem regelmäßig inspiziert und insbesondere gereinigt werden. Die Austrittsöffnungen müssen dazu vor Luftverunreinigungen geschützt sein, dieser Schutz muss aber im Bedarfsfall schnell zu entfernen sein. Handbrausen sollten zudem aus hygienischen Gründen auch nicht an einen Brauseschlauch mit solch einer Länge montiert werden, dass die Handbrause auf dem Boden abgelegt und dadurch verunreinigt werden kann.

Einregulierung von Notduschen

Körpernotduschen sollen alle Körperzonen sofort mit ausreichenden Wassermengen überfluten können, hierfür sind z. B. in Laboratorien nach TRGS 526 min. 30 l/min (0,5 l/s) für eine Dauer von mindestens 15 Minuten erforderlich. Mit Augenduschen sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen gespült werden können, an jeder Auslassöffnung der Augendusche müssen min. 6 l/min austreten. Die Fließgeschwindigkeit muss jedoch niedrig sein, damit der Benutzer nicht verletzt wird. Hierbei ist wichtig, dass der Spülstrahl konstant und unabhängig vom Leitungsdruck fließt und erst in einer Höhe von 10 bis 30 cm "kippt", damit die Augen optimal abgespült werden können. Auch sollte technisch sichergestellt werden, dass mögliche Druckschwankungen im System in der Zuleitung zur Sicherheitsnotdusche kompensiert werden können.

Leicht bedienbar

An die Trinkwasserinstallation angebundene Sicherheitsnotduschen müssen auch in Stresssituationen durch den Verletzten leicht – ohne viel nachdenken zu müssen – bedient werden können. Die Konstruktion von Notduschen sollte dazu in einem Gebäude auch nicht in Anzahl und Position von Bedienhebeln variieren, so dass eine intuitive Bedienung durch die Beschäftigten gewährleistet ist. An allen Sicherheitsnotduschen muss das Stellteil des schnell öffnenden Ventils also leicht erreichbar und verwechslungssicher angebracht sein. Die Öffnungsrichtung muss eindeutig erkennbar sein, und das Ventil darf, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen.

Trinkwasser-Entnahmestellen für Nothilfeeinrichtungen nutzen

Von einer Trinkwasserinstallation darf gem. VDI 6023 Blatt 3 keine denkbare Gefährdung ausgehen (Besorgnisgrundsatz i. S. v. § 37 IfSG). Die Installation insgesamt muss dazu funktionsfähig sein (Transportfunktion, Druck, Volumenstrom, Dichtheit und Temperaturhaltung bei dauerhafter Einhaltung der Hygiene-Anforderungen) bzw. jede Entnahmestelle muss die ihr zugedachte Funktion sicher erfüllen können. Das bedeutet insbesondere, dass an den Entnahmestellen auch keine unzulässigen mikrobiologischen oder chemischen Belastungen oder organoleptische Mängel auftreten dürfen, was speziell für Notfalleinrichtungen von besonderer Bedeutung ist.

Der Arbeitgeber hat nach TRGS 526 dafür zu sorgen, dass Körper- und Augennotduschen mindestens einmal monatlich durch eine von ihm beauftragte Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Hier handelt es sich um eine rein funktionale Prüfung der Sicherheit aus dem Arbeitsschutz. Die ausreichende Nutzung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs der Trinkwasserinstallation, einschließlich des vollständigen Wasseraustauschs durch Entnahme (bis zum Erreichen der Temperaturkonstanz) an jeder Zapfstelle spätestens alle 72 Stunden und kontinuierlicher Instandhaltung, bleibt davon unberührt. Diese regelmäßige Nutzung ist eine grundlegende Betreiberpflicht mit dem Zweck, nachteilige Veränderungen der Trinkwasserqualität und damit Gefährdungen für die Nutzer auszuschließen.

Werden Entnahmestellen nicht oder nicht wie bei der Planung zu Grunde gelegt betrieben, kann es zu Stagnationsbedingungen in der Zuleitung kommen (z. B. Bildung von Ablagerungen, Temperaturangleichung, Schwermetallaufnahme, Korrosionsvorgänge, Wachstum von Mikroorganismen), sowohl in der nicht genutzten Einzelanschlussleitung als auch in einer entsprechend unzureichend durchströmten Steig- oder Verteilleitung.

Auch Legionellen in Trinkwasserinstallationen bei Aerosolbildung, z. B. auch an (Not-)Duschen können eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und stellen eine erhebliche Gefährdung für Beschäftige dar, die in der Gefährdungsbeurteilung einer Arbeitsstätte berücksichtigt werden muss. Ein Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte auch gem. § 4 ArbStättV instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare Gefährdung verbunden ist (z. B. Legionellen-Kontamination durch Erwärmung des Kaltwassers und Stagnation), nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten alle Tätigkeiten, bei denen hierdurch ein Risiko besteht, unverzüglich einstellen. Wenn der Gebrauch von kontaminierten Sicherheitsnotduschen wegen einer festgestellten Legionellen-Kontamination nicht mehr möglich ist, kann das für den Weiterbetrieb der Arbeitsstätte schwerwiegende Folgen haben, insbesondere wenn z. B. eine Notduschenpflicht nach TRGS 526 besteht.

Eine Temperierung des Wassers auf Temperaturen oberhalb der Raumtemperatur ist wegen der Gefahr der Verkeimung nicht geeignet; Temperaturen über 37 °C könnten auch schädlich für die Augen sein. Bei der Installation von Notduschen ist daher darauf zu achten, dass Wasser nach Möglichkeit nicht längere Zeit in den Einzelanschlussleitungen stagniert und sich auch nicht durch Wärmeeinwirkung von außen über Raumtemperatur erwärmen kann. Trinkwasserinstallationen müssen nach VDI 6023 Blatt 1 ohnehin so geplant und gebaut werden, dass sie von Wärmequellen thermisch entkoppelt sind. Wärmeübergänge auf das Kaltwasser sind durch die Rohrleitungsführung zu minimieren. Wenn sich Kaltwasser durch Umgebungstemperatur oder durch danebenliegende, warmgehende Leitungen (z. B. einer Heizung) erwärmt, besteht auch in Zuleitungen zu Notduschen das Risiko einer Vermehrung von pathogenen Keimen, wie z. B. Legionellen oder Pseudomonaden.

Eine Trinkwasserinstallation ist zur Vermeidung von Stagnationserscheinungen bzw. aus hygienischen Gründen gem. VDI 6023 Blatt 1 grundsätzlich so klein wie möglich und nur so groß wie nötig zu dimensionieren. Insbesondere in oft großvolumigen Leitungen zur Versorgung von Körpernot- und Augenduschen ist auf Grund fehlender regelmäßiger Nutzung mit Stagnationsbedingungen und damit einhergehend mit Korrosion, Ablagerungen und weiteren nachteiligen Veränderungen der Trinkwasserqualität zu rechnen. Es empfiehlt sich daher, die Zuleitung zu Notduschen auf dem Weg zu häufig genutzten Entnahmestellen einzuschleifen. Die Zuleitungen zu Sicherheitsnotduschen sollten zur Vermeidung von Stagnation aus hygienischen Gründen (unabhängig von einer monatlichen Funktionsprüfung) optimalerweise täglich, mindestens aber alle 72 Stunden bzw. unter hygienisch einwandfreien Bedingungen wöchentlich gespült werden.

Keine Trennung der Installation

Leitungen für Sicherheitsnotduschen z. B. über System- oder Rohrtrenner von der Trinkwasserinstallation abzutrennen, um ggf. bauliche oder organisatorische Anforderungen an die Trinkwasserqualität nicht erfüllen zu müssen, steht im direkten Widerspruch zu gesetzlichen Anforderungen zum Schutz der Gesundheit der Nutzer nach ArbSchG mit ArbStättV und IfSG mit TrinkwV.

Die TrinkwV gilt nicht mehr für sog. Nichttrinkwasseranlagen, also für Wasser, das sich in Fließrichtung hinter einer notwendigen Sicherungseinrichtung befindet. Die Qualitätsanforderungen an Wasser aus Notduschen nach z. B. TRGS 526 werden hierdurch jedoch keinesfalls herabgesetzt.

Und im Falle einer Sammelsicherung mittels Rohr- oder Systemtrenner besteht die Gefahr, dass das Trinkwasser hinter der Sammelsicherung durch hydraulische Vermischung aus anderen angeschlossenen Apparaten verunreinigt sein könnte. Hinter einer Sammelsicherung ist daher die erforderliche Trinkwasserqualität nicht mehr garantiert.

Fazit

Körpernot- und Augenduschen mit Anschluss an die Trinkwasserinstallation sind Nothilfeeinrichtungen, die als Entnahmestellen für Trinkwasser nach § 10 TrinkwV auch sämtlichen hygienischen Anforderungen unterliegen, da verunreinigtes oder kontaminiertes Wasser auch bei zeitnaher medizinischer Versorgung zu schweren Infektionen führen kann. Auch Planern und Installateuren im SHK(Sanitär-Heizung-Kundendienst)-Bereich kommt hier eine besondere Verantwortung zu. Sicherheitsnotduschen und ihre Leitungssysteme sind als Teil der Trinkwasserinstallation mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu installieren und insbesondere auch zu betreiben.

Weitere Informationen unter www.dvqst.de.

Quelle: Deutscher Verein der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene e.V.

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